Die Verwirklichung planfestgestellter Infrastrukturvorhaben setzt die Inanspruchnahme der betroffenen Flächen für das Vorhaben voraus. Zumeist gelingt es dem Vorhabenträger, die Flächen vertraglich zu sichern, indem mit dem Grundstückseigentümer ein Kaufvertrag abgeschlossen wird oder dieser dem Vorhabenträger eine Dienstbarkeit einräumt bzw. die Inanspruchnahme seines Grundstücks für Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen gestattet. Bei einem gewissen Anteil der Grundstücke gelingt dies nicht; in diesem Fall ist bei Planfeststellungen die vorzeitige Besitzeinweisung und erforderlichenfalls auch die Enteignung zulässig und erforderlich.

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungen bei der Vertretung von Vorhabenträgern bei der Grundstücksakquise, vertreten aber auch betroffene Grundstückseigentümer bei Grunderwerbsverhandlungen.

Wir haben auf diesem Gebiet zahlreiche Verfahren durchgeführt, wobei im Rahmen von Besitzeinweisungen in der Regel auch bereits eine Einigung über den endgültigen Rechtsübergang erzielt wird.

Referenzen

  • Vertretung des Vorhabenträgers in zahlreichen Besitzeinweisungsverfahren (Erarbeitung des Besitzeinweisungsantrags, Vertretung des Vorhabenträges in der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde, rechtliche Prüfung der gefundenen Einigung) einschließlich der anschließenden Vertretung im Gerichtsverfahren
  • Vertretung des Eigentümers bei Grunderwerbsverhandlung und angekündigten Besitzeinweisungs- und Enteignungsanträgen gegenüber dem Vorhabenträger